Zusätzlich zu Radfahranlagen, dürfen mit dem Fahrrad auch diese Verkehrsflächen befahren werden:
Die Straße darf benützt werden, wenn keine benützungspflichtigen Radfahranlagen vorhanden sind oder die Benützung dieser, nicht zumutbar ist (z.B. durch Schnee).
Wohnstraßen dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Es muss besondere Vorsicht auf Kinder genommen werden.
Bei Wohnstraßen, die zugleich eine Einbahnstraße sind, ist das Befahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
In einer Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber.
Die Hinweistafel gibt gleichzeitig die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an.