Fahrradausstattung

Um ein Fahrrad legal betreiben zu können, wird folgende Ausstattung benötigt:

  • Warneinrichtung
  • Bremsen
  • Beleuchtung
  • Reflektoren

Warneinrichtung

Jedes Fahrrad muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen ausgestattet sein (Fahrradklingel).

Bremsen

Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremseinrichtungen benötigt ein jedes Fahrrad.

BMX-Räder und Fixies ohne Handbremse sind somit nicht für den Straßenverkehr zugelassen! Laut einem Gerichtsurteil gilt eine Fixie-Bremse nicht als Bremseinrichtung. Es müssen also auch zwei Handbremsen vorhanden sein.

Die Bremsen müssen auf trockener Fahrbahn eine durchschnittliche Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen.

Beleuchtung

Die Beleuchtung muss fest mit dem Fahrrad verbunden sein. Behelfsmäßig aufgesetzte Stirnlampen oder gar Handylichter sind unzulässig und gefährlich!

Bei Tageslicht und guten Sicherverhältnissen kann die Beleuchtung weggelassen werden.

Vorderlicht

Weißes oder hellgelbes ruhendes Licht mit einer Helligkeit von mindestens 100 Candela.

Andersfärbige Scheinwerfer sind verboten.

Das Vorderlicht muss ruhend sein. Es darf nicht blinken!

Rücklicht

Rotes Licht mit einer Helligkeit von mindestens 1 Candela. Das Rücklicht darf blinken.

Dynamo-Betrieb

Falls Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, muss die vorgeschriebene Helligkeit der Lichter mit 15 km/h erreicht werden.

Reflektoren

Vorne

  • Muss weiß reflektieren
  • Benötigt eine Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²
  • Muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • Darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein

Hinten

  • Muss rot reflektieren
  • Benötigt eine Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²
  • Muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • Darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein
Beispiel für einen zulässigen roten Rückstrahler

Seitlich

  • Weiß oder gelb ununterbrochen reflektierende Reifenseitenwände

oder

  • an jedem Rad, nach beiden Seiten wirkende Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²
  • Muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • z.B. Katzenaugen
Beispiel für zulässigen seitlichen Rückstrahler

Pedalreflektoren

Gelbe Rückstrahler müssen an den Pedalen angebracht sein. Der Gesetzgeber erlaubt einen Ersatz durch gleichwertige Einrichtungen.

Beispiel für einen zulässigen Pedalreflektor

Copyright © Noah Krasser
info-circleexclamation-trianglearrow-left linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram