Auch für Radfahrer gibt es Fahrverbote:
Wie für andere Verkehrsteilnehmer, gelten auch für Radfahrer folgende Verbotszeichen:
Das Befahren von Autobahnen oder Autostraßen ist mit unmotorisierten Fahrzeugen verboten.
Sofern eine Zusatztafel keine Ausnahme ausspricht, ist auch das Befahren von Fußgängerzonen verboten.
Mehr dazu im Artikel Fußgängerzonen.
An Einbahnen müssen sich auch Radfahrer halten. Ausnahmen werden mit einem Zusatzschild "Ausgenommen Radfahrer" ausgesprochen.
Einen Gehsteig, oder den für Fußgänger gedachten Teil eines Geh- und Radweges, längs zu befahren ist strengstens verboten! Der Gehsteig kann als Teil einer Einfahrt quer überfahren werden. Aber auch in diesem Fall haben Fußgänger natürlich Vorrang.
Das Befahren von Schutzwegen, oder auch "Zebrastreifen" genannt, ist für Radfahrer verboten. Schutzwege sind ausschließlich für Fußgänger bestimmt.