Schutzwege, umgangssprachlich auch Zebrastreifen genannt, dürfen von Radfahrern nicht befahren werden!
Fußgänger haben auf dem Schutzweg auch gegenüber Radfahrern Vorrang. Radfahrer müssen Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befinden, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.
Fußgängern die sich noch nicht am Schutzweg befinden, ihn aber offensichtlich benützen wollen, muss ebenfalls ein unbehindertes und ungefährdetes Queren der Fahrbahn ermöglicht werden.