Auf gleichrangigen, ungeregelten Kreuzungen hat der Rechtskommende Vorrang.
Für Schienenfahrzeuge gilt die Rechtsregel nicht. Sie haben von links und von rechts kommend Vorrang.
Wichtig: Schienenfahrzeuge, die sich einer Radfahrerüberfahrt nähern, haben auch gegenüber Radfahrern Vorrang.
Müßig, aber der Vollständigkeit halber: Einsatzfahrzeuge haben stets Vorrang.
Erkennbar ist ein Einsatzfahrzeug an blauen Rundumleuchten und einem Folgetonhorn.
Bewegt sich ein Fahrzeug auf einer Vorrangstraße, dann hat es Vorrang gegenüber den anderen Fahrzeugen, selbst wenn diese von rechts in die Kreuzung einfahren wollen.
Gibt es an einer Kreuzung die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt", so ist den anderen Verkehrsteilnehmern sowohl von links als auch von rechts kommend Vorrang einzuräumen. Bei "Halt" muss ohnehin das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden. Bei "Vorrang geben" kann aber ein besonderer Verlauf als Zusatztafel angeführt sein, der zu berücksichtigen ist.
Fahrzeuge, die geradeaus weiterfahren oder nach rechts abbiegen, haben Vorrang gegenüber dem Gegenverkehr, der nach links abbiegen möchte.
Fahrzeuge des fließenden Verkehrs haben Vorrang vor Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, Wohnstraßen oder Hausausfahrten kommen. Radfahrer, die den Radweg verlassen, haben dem Fließverkehr Vorgang einzuräumen. Fahrzeuge, die sich in einer Nebenfahrbahn befinden, haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Wohnstraßen oder Hausausfahrten kommen.
Es besteht das Recht, auf seinen Vorrang zu verzichten. In diesem Fall muss dem Verkehrsteilnehmer, der normalerweise Nachrang hat und abzuwarten hätte, deutlich signalisiert werden, dass er weiterfahren kann.
Wichtig: Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges (ausgenommen Schienenfahrzeuge in Haltestellen), aus welchem Grund auch immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes (Stop-Tafel) gilt als Verzicht auf den Vorrang.
Wer Nachrang hat, darf nicht automatisch annehmen, dass der Vorrangbesitzende auf seinen Vorrang verzichtet.