Es gibt zwei verschiedene Verkehrsschilder, die einen Radweg markieren:
Radwege mit Benützungspflicht müssen benützt werden. Es darf nicht auf der Straße gefahren werden.
Radwege ohne Benützungspflicht müssen nicht benützt werden, sie können aber.
Fußgänger dürfen Radwege nicht betreten.
Auch hier gibt es jeweils ein Gebots- und ein Hinweiszeichen:
Bei einem getrennt geführten Geh- und Radweg teilen sich Radfahrer und Fußgänger eine Verkehrsfläche. Eine Abgrenzung ist durch Bodenmarkierungen vorhanden.
Radfahrer müssen, ebenso wie Fußgänger, in ihrem abgegrenzten Bereich bleiben.
Die Verkehrsschilder für einen gemeinsam geführten Geh- und Radweg sehen wie folgt aus:
Radfahrer und Fußgänger teilen sich hier eine Verkehrsfläche ohne eine Abgrenzung durch Bodenmarkierungen oder bauliche Maßnahmen.
Rücksicht auf die Schwächsten, die Fußgänger nehmen und mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Radfahrer müssen sich so verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
Radfahrstreifen sind ein Teil der Fahrbahn, der ausschließlich für den Radverkehr bestimmt ist und besonders mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet. Sie dürfen nur in die Richtung des angrenzenden Fahrstreifens befahren werden.
Abgegrenzt ist ein Radfahrstreifen durch eine Sperrlinie.
Für Radfahrstreifen gilt die Benützungspflicht.
Wo die Fahrbahnbreite für einen normalen Radfahrstreifen nicht ausreicht, wird ein Mehrzweckstreifen eingerichtet.
Dieser Teil der Fahrbahn ist nicht exklusiv Radfahrern vorbehalten, sondern kann, wenn die Situation es erfordert, auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden.
Beim Befahren des Mehrzweckstreifens durch andere Fahrzeuge, muss Radfahrern aber der Vorrang eingeräumt werden.
Mehrzweckstreifen sind durch ihre unterbrochene Leitlinie als solche erkennbar. Für Mehrzweckstreifen gilt die Benützungspflicht.
Der "Zebrastreifen" für Radfahrer. Genaueres ist im Artikel Radfahrerüberfahrten zu finden.
Radfahranlagen dürfen grundsätzlich in beide Richtungen befahren werden.
Radfahranlagen mit Bodenmarkierungen dürfen aber nur in Pfeilrichtung befahren werden.
Folgende Fahrzeuge dürfen eine Radfahranlage benützen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Es kann also auch die Fahrbahn befahren werden.
Folgende Fahrzeuge dürfen Radfahranlagen nicht benützen, sondern müssen ausschließlich auf der Fahrbahn fahren: