Radfahranlagen

Auf allen Radwegen gilt auch das Rechtsfahrgebot!
Blaue, runde Verkehrsschilder sind Gebotszeichen. Sie müssen beachtet werden.
Blaue, quadratische Verkehrsschilder sind Hinweiszeichen. Sie dienen zur Information.

Radweg

Es gibt zwei verschiedene Verkehrsschilder, die einen Radweg markieren:

Das runde Gebotszeichen "Radweg mit Benützungspflicht"
Das quadratische Hinweiszeichen "Radweg ohne Benützungspflicht"

Radwege mit Benützungspflicht müssen benützt werden. Es darf nicht auf der Straße gefahren werden.

Radwege ohne Benützungspflicht müssen nicht benützt werden, sie können aber.

Fußgänger dürfen Radwege nicht betreten.

Getrennt geführter Geh- und Radweg

Auch hier gibt es jeweils ein Gebots- und ein Hinweiszeichen:

Das runde Gebotszeichen "Getrennt geführter Geh- und Radweg mit Benützungspflicht
Das quadratische Hinweiszeichen "Getrennt geführter Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht

Bei einem getrennt geführten Geh- und Radweg teilen sich Radfahrer und Fußgänger eine Verkehrsfläche. Eine Abgrenzung ist durch Bodenmarkierungen vorhanden.

Radfahrer müssen, ebenso wie Fußgänger, in ihrem abgegrenzten Bereich bleiben.

Gemeinsam geführter Geh- und Radweg

Die Verkehrsschilder für einen gemeinsam geführten Geh- und Radweg sehen wie folgt aus:

Das runde Gebotszeichen "Gemeinsam geführter Geh- und Radweg mit Benützungspflicht"
Das runde Hinweiszeichen "Gemeinsam geführter Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht"

Radfahrer und Fußgänger teilen sich hier eine Verkehrsfläche ohne eine Abgrenzung durch Bodenmarkierungen oder bauliche Maßnahmen.

Rücksicht auf die Schwächsten, die Fußgänger nehmen und mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Radfahrer müssen sich so verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind ein Teil der Fahrbahn, der ausschließlich für den Radverkehr bestimmt ist und besonders mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet. Sie dürfen nur in die Richtung des angrenzenden Fahrstreifens befahren werden.

Abgegrenzt ist ein Radfahrstreifen durch eine Sperrlinie.

Für Radfahrstreifen gilt die Benützungspflicht.

Mehrzweckstreifen

Wo die Fahrbahnbreite für einen normalen Radfahrstreifen nicht ausreicht, wird ein Mehrzweckstreifen eingerichtet.

Dieser Teil der Fahrbahn ist nicht exklusiv Radfahrern vorbehalten, sondern kann, wenn die Situation es erfordert, auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden.

Beim Befahren des Mehrzweckstreifens durch andere Fahrzeuge, muss Radfahrern aber der Vorrang eingeräumt werden.

Mehrzweckstreifen sind durch ihre unterbrochene Leitlinie als solche erkennbar. Für Mehrzweckstreifen gilt die Benützungspflicht.

Radfahrerüberfahrt

Der "Zebrastreifen" für Radfahrer. Genaueres ist im Artikel Radfahrerüberfahrten zu finden.

Generelle Fahrordnung

Radfahranlagen dürfen grundsätzlich in beide Richtungen befahren werden.

Radfahranlagen mit Bodenmarkierungen dürfen aber nur in Pfeilrichtung befahren werden.

Ausnahmen zur Benützungspflicht

Folgende Fahrzeuge dürfen eine Radfahranlage benützen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Es kann also auch die Fahrbahn befahren werden.

  • Einspurige Fahrräder mit einem Anhänger von maximal 80 cm Breite
  • Einspurige Fahrräder mit einem Anhänger, der ausschließlich zur Personenbeförderung dient
  • Mehrspurige Fahrräder, die nicht breiter als 80 cm sind

Folgende Fahrzeuge dürfen Radfahranlagen nicht benützen, sondern müssen ausschließlich auf der Fahrbahn fahren:

  • Einspurige Fahrräder mit einem anderen als den genannten Anhängern
  • Mehrspurige Fahrräder über 80 cm Breite
Copyright © Noah Krasser
info-circleexclamation-trianglearrow-left linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram